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Warum Artikel 3 LSBTIAQ* nicht explizit schützt und sich das dringend ändern muss
75 Jahre nach der Verabschiedung des Grundgesetzes bleibt der Schutz queerer Menschen weiterhin unvollständig. Seit Gründung unseres Verbandes ist die Korrektur dieses Anfangsfehlers eines seiner Ziele und Forderungen.
Eine starke Verfassung schützt auch Minderheiten
Es gibt in Deutschland politische Kräfte, die queeren Menschen die gesetzliche Gleichstellung streitig machen und sie wieder in die Unsichtbarkeit verbannen wollen. Selbst die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare wird von Rechtsaußen wieder in Frage gestellt. LSBTIQ* sind dabei die eine große Opfergruppe des Nationalsozialismus, die bisher Artikel 3 nicht schützt. Aufgrund dieser Schutzlücke konnten in der frühen Bundesrepublik noch über 50.000 Menschen nach Paragraph 175 angeklagt werden. Familien, Karrieren und ganze Leben wurden auf diese Weise zerstört. Dies darf nie wieder passieren.
Hier findet ihr die häufigsten Gegenargumente zu einer Grundgesetzergänzung und unsere wichtigsten Argumente dafür:
Gegenargument: Eine queer-inklusive Ergänzung von Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz ist nicht notwendig, weil der Schutz von LSBTIAQ* bereits in den Artikeln 1 und 3 verankert sei.
Argument: Wenn Artikel 1 GG bereits alle Menschen gleichermaßen schützen würde, dann bräuchte es den Antidiskriminierungsartikel 3 nicht. Auch als Art. 3 Abs. 3 GG bereits galt, wurden in der frühen Bundesrepublik noch über 50.000 Menschen nach Paragraf 175 Strafgesetzbuch angeklagt, weil sie nicht explizit unter dem Schutz des Grundgesetzes standen. Familien, Karrieren und ganze Leben wurden auf diese Weise zerstört. Das Bundesverfassungsgericht urteilte 1957 sogar, dass der Unrechtsparagraf § 175 StGB im Einklang mit dem Grundgesetz stehe. Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen sein verfassungsrechtliches Verständnis von Geschlecht in Art. 3 Abs. 3 GG um die Geschlechtsidentität erweitert und damit trans und intergeschlechtliche Menschen in den Diskriminierungsschutz einbezogen. In seiner Rechtsprechung zur Lebenspartnerschaft hat das Bundesverfassungsgericht zudem die sexuelle Identität im Wesentlichen den Persönlichkeitsmerkmalen gleichstellt, die in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich genannt sind, aber die Legislative hat sie bisher nicht in den Artikel 3 Absatz 3 aufgenommen. Rechtsprechung kann sich jedoch wieder ändern, auch die des Bundesverfassungsgerichts. Nur eine ausdrückliche Nennung schützt LSBTIAQ* auch in Zukunft sicher vor Diskriminierung.
Gegenargument: Das Grundgesetz sollte nur unter ganz besonderen Bedingungen geändert werden. Der gesellschaftliche Konsens, dass queere Menschen geschützt werden müssen, reicht aus.
Argument: Art. 3 Abs. 3 GG war 1949 die demokratische Antwort auf die nationalsozialistische Selektions- und Verfolgungspolitik. LSBTIAQ* sind dabei die eine große Opfergruppe des Nationalsozialismus, die Art. 3 Abs. 3 GG bisher nicht explizit schützt. Das sind besondere Umstände, die eine Grundgesetzergänzung rechtfertigen. Dadurch würde das Grundgesetz stärker für alle Menschen in unserer Demokratie, nicht schwächer. Bereits 1994 wurde eine große Lücke in Art. 3 Abs. 3 GG geschlossen: Menschen mit Behinderungen, die ebenfalls unter dem NS-Regime verfolgt wurden und von sogenannten Euthanasie-Morden und Zwangssterilisationen betroffen waren, waren bis dahin nicht explizit genannt. Das zeigt, dass die Version von 1949 nicht lückenlos ist. Außerdem: Wenn der Schutz von LSBTIAQ* in unserer Gesellschaft bereits selbstverständlich ist, dann spricht auch nichts dagegen, ihn in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich zu verankern. Wenn Art. 3 Abs. 3 GG ergänzt wird und LSBTIAQ* explizit geschützt sind, könnten erstrittene Gleichstellungserfolge wie die Ehe für Alle nicht mehr so leicht mit einfacher Mehrheit im Bundestag rückgängig gemacht werden.
Gegenargument: Wenn Art. 3 Abs. 3 GG explizit um Queers ergänzt würde, könnten auch weitere Gruppen eine Ergänzung fordern.
Argument: Dass queere Menschen zu den im Nationalsozialismus verfolgten, inhaftierten, entwürdigte und auch ermordeten Gruppen gehörten ist unumstritten. Zudem hielt die Diskriminierung und Verfolgung nach 1945 noch jahrelang an. Es gibt also keinen vernünftigen Grund, ihnen nicht den gleichen grundgesetzlichen Schutz zu gewähren wie denjenigen, die jetzt schon explizit geschützt sind. Sollten weitere Gruppen einen entsprechenden Schutz einfordern, muss die Berechtigung dieser Forderung geprüft werden.